Verkehrssicherungspflicht

Jeder Eigentümer haftet nach
§ 823 Abs. 1 BGB für die Verkehrs- sicherheit seines Baumbestandes.

Dies kann aus folgendem, darin enthaltenen Satz abgeleitet werden: "Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Scha- dens verpflichtet."

Dieser Verkehrsicherungspflicht un- terliegen jedoch nur solche Bäume, die an Wegen, Straßen oder in Einrichtungen (z.B. Grünanlagen) stehen, die einer allgemeinen oder eingeschränkten Öffentlichkeit zu- gänglich sind.